Eine Reisegewerbekarte benötigt auch nicht, wer andere im Rahmen seines Gewerbebetriebes aufsucht (zum Beispiel als Gardinenverkäufer, der den Kunden in der Wohnung berät).
Dies sind z. B. Personalausweise, Pässe, Führerscheine, Schüler- und Studentenausweise, Behindertenausweise, Reisegewerbekarten, Kraftfahrzeugpapiere, schulische und universitäre Abschlusszeugnisse, polizeiliche Führungszeugnisse.
Die originäre Zuständigkeit der nach Landesrecht zuständigen Behörden bezieht sich im Rahmen der Schwarzarbeit auf die Verstöße wegen unerlaubter Handwerksausübung, wegen fehlender Gewerbeanmeldung oder fehlender Reisegewerbekarte.