Als Empfehlung war 1937 im Reichsgesetzblatt festgelegt worden, dass die dort enthaltenen Schriften eine Mindeststrichstärke von 7 Millimeter einhalten sollten.
In der Vorlage zur Debatte über die Einführung eines regelmäßigen Reichsgesetzblattes sah man von unregelmäßig erscheinenden Flugblättern oder der Bekanntgabe von Gesetzen in Zeitungen ab.