Im Falle eines Kaskoschadens kann der Versicherer wegen Verletzung der Vertragsbestimmungen durch grobe Fahrlässigkeit Regressansprüche stellen und somit eine erhöhte Selbstbeteiligung vom Versicherungsnehmer verlangen.
Dies hat zur Konsequenz, dass ein Scheckeinreicher seiner scheckrechtlichen Regressansprüche verlustig geht und einen Scheckprozess gegen den Scheckgeber nicht mehr führen kann.
Der Regressanspruch muss binnen zwei Monaten ab Erfüllung der eigenen Gewährleistung geltend gemacht werden, er gilt innerhalb der gesamten Absatzkette gegenüber dem jeweiligen Vormann.
Trotz einer Versicherung der Bundesbahn verzichtete diese aus angeblichem Mangel an Interesse auf ihre Regressansprüche und ließ den Schaden nicht mehr reparieren.