Das Registergericht lehnte dreimal eine Eintragung des Verlages aufgrund der Regelung ab, dass bei Neugründungen nicht der Name eines Nichtgesellschafters genutzt werden darf.
Dabei hat das Registergericht von Amts wegen zu ermitteln, ob die Abwicklung tatsächlich beendet wurde und folglich weder Restvermögen vorhanden noch sonstige Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind.
Zweckmäßigerweise sollte noch eine vom Vorstand vollzogene (unbeglaubigte) Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder eingereicht werden, weil das Registergericht dies gem.