Gründe dafür können in der Nichtanerkennung von Scheidungen in scheidungsfeindlichen Rechtsordnungen liegen oder in unterschiedlichen Regeln über eine notwendige Übergabe (Registereintragung usw.) von Sachen nach einem Kauf.
Sie haben dafür einzustehen, dass zum Zeitpunkt der Registereintragung die Gesellschaft aus bilanziellen Gesichtspunkten über das bezifferte Stammkapital verfügt, selbst wenn sie ihren Beitrag zum Stammkapital schon geleistet haben.
Vor der Registereintragung hat der Kommanditist wie ein Komplementär mit seinem persönlichen Vermögen unbeschränkt für alle Gesellschaftsverbindlichkeiten einzustehen.
Erfolgt der Kauf durch Registereintragung, so gilt das Recht des registerführenden Staates, erfolgen lediglich Depotkontogutschriften, so gilt das Recht der kontoführenden Stelle.
Da die Postanschrift bei der Registereintragung zu hinterlegen ist, begnügen sie sich mit einem Postfach oder Briefkasten, woraus sich ihr Name ableitet.