Eine Ausnahme stellt die Verweisung eines Oberlandesgerichtes an ein niedrigeres Gericht dar, wenn das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zuständig ist (Abs.
Die Rechtsmittelbelehrung muss angeben, ob der Bescheid einem weiteren Rechtszug unterliegt, wenn ja, wann und wo das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
Die Instanz (Rechtszug, Rechtsgang) ist das gesetzlich zuständige Gericht nach dem hierarchischen Aufbau der Gerichtsbarkeit in den einzelnen Gerichtszweigen.
Zur Kontrolle der Entscheidungen des Oberhofs der reichsunmittelbaren Hansestadt waren letztinstanzlich die obersten Reichsgerichte (Reichshofrat, Reichskammergericht) berufen, die teilweise über den konkurrierenden territorialen Rechtszug nicht erreichbar waren.
1 EGGVG nur dann die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statthaft, wenn sie das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.