Durch die Abgabe der Abschlusserklärung entfällt das Rechtsschutzinteresse für eine Klage in der Hauptsache, so dass das oft kostspielige Hauptsacheverfahren (Gerichtsverfahren nach Klage) vermieden werden kann.
Die Zulässigkeit einer solchen vorbeugenden Unterlassungsklage setzt ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse voraus, das üblicherweise nur dann gegeben ist, wenn dem Kläger nicht zuzumuten ist, den Eintritt des abzuwehrenden Ereignisses abzuwarten.
Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl kann bei einem Rechtsschutzinteresse „von jedem“ (Arbeitnehmer) unter Umständen auch als Vorfrage in einem Urteilsverfahren geltend gemacht werden.
Es ist umstritten, ob der Titelgläubiger durch die Erklärung eines (unbedingten) Vollstreckungsverzichtes erreichen kann, dass für solche Rechtsbehelfe das Rechtsschutzinteresse entfällt.
In der Regel muss zur Erhebung einer Unterlassungsklage bereits eine Rechtsverletzung eingetreten sein und eine Wiederholung drohen (Rechtsschutzinteresse).
Sein Persönlichkeitsinteresse geriete in einen unlösbaren Konflikt mit dem Rechtsschutzinteresse des abgewiesenen Bewerbers, wenn die Gefahr einer Kassation der Ernennung bestünde.