Sofern Leistungsstörungen wie Nichterfüllung oder Verzug beziehungsweise Sach- und/oder Rechtsmängel auftraten, konnte der Käufer Geldersatzansprüche geltend machen.
Eine Untersagung des Eingriffs im Zuge der Eingriffsregelung ist theoretisch vom Gesetz her abgedeckt, in der Praxis aber nur auf Umwegen (Rechtsmängel, Rechtsbruch) und daher nur implizit möglich.