Geringer Rechtsbindungswille ist eher bei privaten Patronen und Patronatserklärungen gegenüber einer größeren Zahl von Gläubigern oder gar der Allgemeinheit vorhanden.
Mit dem Rechtsbindungswillen wird zum Ausdruck gebracht, dass ein objektiver Dritter die Handlung als rechtsgeschäftlich erheblich interpretieren darf.
Bei einer solchen Aufforderung zur Angebotsabgabe an einen unbestimmten Personenkreis beabsichtigt der Antragende aufgrund möglicher Schadensersatzansprüche keinen Rechtsbindungswillen.