Eine beschränkte Vermögenshaftung gibt es bei Realsicherheiten (Hypothek, Verpfändung, Sicherungsabtretung, Sicherungsübereignung allgemein und Sicherungsübereignung von Kraftfahrzeugen sowie bei Sicherungsgrundschulden), bei denen der Schuldner konkrete Vermögensgegenstände einem Sicherungsnehmer überlassen hat.
Bei Realsicherheiten haben sie deshalb im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung auch die Werthaltigkeit der hereingenommenen Sicherheiten aufgrund der Beleihungsunterlagen einer Sicherheitenbewertung zu unterziehen, die einen Beleihungswert ergibt.
Der Verwertungsbegriff umfasst nicht nur die Veräußerung von Realsicherheiten im Rahmen der Versteigerung, sondern auch die Inanspruchnahme Dritter aus gegebenen Personalsicherheiten (etwa die Inanspruchnahme eines Bürgen).
Realsicherheit (oder Sachsicherheit) ist im Bankwesen eine Kreditsicherheit, bei der ein oder mehrere Sicherungsgeber dem Kreditgeber eines oder mehrere dingliche Rechte einräumen.
Ziel eines Gläubigers, der sich Realsicherheiten bestellen lässt, ist der Erwerb von Absonderungsberechtigungen im Falle einer Insolvenz seines Schuldners.