Die Voraussetzung dazu ist, dass beide Staaten bei der Ratifikation des Vertrags in einer Erklärung die Zuständigkeit des Ausschusses explizit anerkannten (Art. 21 Abs.
Dabei wird zwischen einem ordentlichen Änderungsverfahren und vereinfachten Änderungsverfahren unterschieden, wobei letztere in speziellen Fällen nicht unbedingt eine Ratifikation durch die nationalen Parlamente erfordern.
Die Voraussetzung dazu ist, dass beide Staaten bei der Ratifikation des Fakultativprotokolls in einer Erklärung die Zuständigkeit des Ausschusses explizit anerkannten (Art. 10 Abs.
Seit seiner Ratifikation 1992 ist es aber möglich, jährliche Erhöhungen der Abgeordnetenentschädigungen als „Lebenshaltungskostenzuschläge“ statt als traditionelle Diätenerhöhungen zu beschließen.