Wenngleich Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz per se als nachrangig eingestuft sind, kann ein Rangrücktritt weiterhin sinnvoll sein, um hierdurch eine Überschuldung zu vermeiden.
Beim relativen Rangrücktritt handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen einzelnen Gläubigern, die dazu dient, das Verhältnis von deren Forderungen zueinander zu bestimmen.
Beim einfachen Rangrücktritt kann die zurücktretende Forderung bereits dann wieder ganz oder teilweise zurückbezahlt werden, wenn alle vorrangigen Forderungen bedient wurden.
Dieser Rangrücktritt erfordert die Zustimmung beider Rechteinhaber (sowohl des aufrückenden als auch des zurücktretenden), während ein etwaiges Zwischenrecht hiervon nicht benachteiligt werden darf.
Zur finanziellen Entlastung der Nachfolgeunternehmen wurde der Kapitaldienst für diese Verbindlichkeiten gestundet bzw. es wurden Rangrücktritte der Kapitalgeber veranlasst.
Der Rangrücktritt erfolgt lediglich hinter das sonstige Fremdkapital, während beim qualifizierten ein Rangrücktritt in den Rang des Eigenkapitals gefordert wird.