Es wird vermutet, dass er von diesem Rückkaufsrecht später Gebrauch gemacht hatte und die beiden Höfe dann durch die damals gängige Praxis des Bauernlegens dem Vorwerk ganz einverleibte.
Der Prozess endete 1402 mit einem Vergleich; dieser umfasste den Abschluss eines neuen Kaufvertrages, der den Hohenlohern ein Rückkaufsrecht gewährte, sowie die Zahlung eines weiteren Kaufpreises.
1801, nach Aufhebung der Zunftverfassung, gelangte es durch Kauf an einen Waagzünfter, doch sicherte sich die Zunft das Rückkaufsrecht und die Berechtigung, ihre Versammlungen weiterhin dort abzuhalten.
Im Unterschied zum Rückkaufsrecht im Kaufrecht hat allerdings hier nicht der Anbieter, also der Versicherer, sondern der Käufer, also hier der Versicherungsnehmer, das Recht, die Durchführung des Rückkaufs zu verlangen.
Ein vertragliches Rückkaufsrecht wird dem Versicherungsnehmer häufig bei allen Lebensversicherungen und Berufsunfähigkeitsversicherungen dem Grunde nach eingeräumt.