Seine Prozessführung lag jenseits der Prozessordnung und des Verhaltenskodex für Richter und stellte dementsprechend eine schwere Form der Rechtsbeugung dar.
Allerdings mussten die Liberalen im Bereich der Prozessordnung und der Pressegesetzgebung weitreichende Kompromisse hinnehmen, die von einem Teil der Linksliberalen nicht mitgetragen wurden.
Durch eine auch nach damaligen Maßstäben unfaire Prozessordnung konnten die Angeklagten, die mehrheitlich Frauen waren, sehr selten einer Verurteilung zum Tode entgehen.
Auf die genannten Bestimmungen wird auch in den anderen Prozessordnungen (Sozialgerichtsgesetz, Verwaltungsgerichtsordnung, Finanzgerichtsordnung, Arbeitsgerichtsgesetz) verwiesen.