Für vorher durch den Immobilienmakler geworbene Käufer oder Mieter bleibt auch nach der Kündigung ein Provisionsanspruch bestehen, wenn dann ein Kauf oder eine Vermietung zustande kommt.
Übersendet der Makler beispielsweise eine Liste mit 500 Interessenten an den Auftraggeber, so entsteht kein Provisionsanspruch, da die bloße Übermittlung einer Interessentenliste mit der Ermittlungsmöglichkeit der Interessenten keinen Nachweis darstellt.
Der Provisionsanspruch entstand jedoch nicht bereits für den Abschluss, sondern erst bei der Ausführung des Geschäfts, so dass erst die erfolgreiche Tätigkeit einen Provisionsanspruch auslöste.