Auch hier war es dem Privatmann in gewissen Fallkonstellationen möglich, neben der staatlichen Kriminalverfolgung eine vermögensausgleichende Privatklage anzustrengen.
Anders als bei der strafprozessualen Privatklage, bei der keine öffentliche Anklage vorliegt, schließt sich der Nebenkläger der Anklage der Staatsanwaltschaft an.