In den letzten Tagen vor seiner Hinrichtung wurden durch die ehemaligen Pflichtverteidiger mehrere vergebliche Versuche gemacht, die Hinrichtung gerichtlich verhindern zu lassen.
Dabei ist es gleichgültig, ob das Mandatsverhältnis durch einen Anwaltsvertrag (Wahlverteidigung) oder durch eine Beiordnung als Pflichtverteidiger begründet wird.
Ein Pflichtverteidiger ist demgegenüber dann zu bestellen, wenn der Beschuldigte keinen Wahlverteidiger hat, aber ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben ist.
Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, so muss ein Pflichtverteidiger bestellt werden, wenn der Beschuldigte über keinen Verteidiger verfügt.
Pflichtverteidiger können mit dem Mandanten eine zusätzliche Vergütung vereinbaren; übersteigt diese allerdings die daneben von der Staatskasse ebenfalls zu zahlenden Pflichtverteidigergebühren, ist sie anzurechnen.