Den Abkömmlingen steht jedoch zum Zeitpunkt des Versterbens des ersten Ehegatten noch der (nur in wenigen Fällen durch Pflichtteilsentziehung ausschließbare) Pflichtteilsanspruch aus Abs.
Danach wird die Begünstigtenstellung eines Pflichtteilsberechtigten in einer Stiftung davon abhängig gemacht, dass dieser keine Pflichtteilsansprüche erhebt.
Durch den Pflichtteilsanspruch des Pflichtteilberechtigten können allerdings schuldrechtliche Ansprüche durch den Pflichtteilsberechtigten gegen den bzw. die Erben geltend gemacht werden.
Der Pflichtteilsanspruch wird mit dem Tod des Verstorbenen fällig, kann aber erst nach einem Jahr, unter gesetzlicher Verzinsung von 4 %, von den Pflichtteilsberechtigten gefordert werden.