Ob im Einzelfall ein Verwertungsverbot vorliegt, richtet sich nach einer Abwägung des Persönlichkeitsschutzes mit den Belangen einer funktionsfähigen Strafrechtspflege.
In der Regel überwiegt das Informationsinteresse der Bevölkerung und damit die Rundfunkfreiheit bei einer aktuellen Berichterstattung über schwere Straftaten gegenüber dem Persönlichkeitsschutz des Täters.
Dadurch gefährden solche Kulturträume im Rückfall auf ältere Verhaltensformen der frühmenschlichen Stammesgeschichte durch die dort lebenden Menschen die Umwelt, die Bevölkerungsplanung und vor allem auch den Persönlichkeitsschutz.