Bei dieser geht es um die Frage, ob nach materiellem Recht dem Kläger das behauptete subjektive Recht zusteht (Aktivlegitimation) und ob es sich gegen den Beklagten richtet (Passivlegitimation).
Problematisch ist die Passivlegitimation des Weiteren bei Parteien kraft Amtes, also beispielsweise beim Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter.
Die herrschende Meinung und das Bundesverwaltungsgericht kommen zu dem Ergebnis, § 78 regele die Passivlegitimation und somit die Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit.
Ob eine Klage gegen den falschen Beklagten wegen fehlender passiver Prozessführungsbefugnis unzulässig (dann: Prozessurteil) oder wegen fehlender Passivlegitimation zulässig, aber unbegründet (dann: Sachurteil) ist, ist umstritten.