Es änderte den Darlehensvertrag vom bisherigen Realvertrag in einen Konsensualvertrag um, so dass der Vertrag bereits durch Parteivereinbarung und nicht erst durch die Auszahlung des Darlehens zustande kommt.
Zu diesen Bestimmungen gehören alle durch Parteivereinbarung nicht abdingbaren Vorschriften, die geeignet und dazu bestimmt sind, einem Vertragspartner Schutz gegenüber dem anderen zu gewähren.
Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen: Eine der wichtigsten ist die Parteivereinbarung, bei der einem Verhalten ein bestimmter Erklärungswert durch die Parteien beigemessen wird.
Hiernach richtet sich der Erfüllungsort vorrangig nach der Parteivereinbarung, so kann insbesondere eine Vereinbarung über den Erfüllungsort der ursprünglichen Leistungspflicht auch eine Vereinbarung über den Ort der Nacherfüllung darstellen.