Zwecks Kreditprüfung erhält das Kreditinstitut im Rahmen der Objektfinanzierung vom Grundstückseigentümer Beleihungsunterlagen, aus denen die rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen des Beleihungsobjekts hervorgehen.
Zu den Spezialfinanzierungen gehören bankenaufsichtsrechtlich die Projektfinanzierung, Objektfinanzierung, Rohstoffhandelsfinanzierung, Finanzierung von Mietimmobilien und hochvolatile gewerbliche Realkredite.
Der vorrangige oder gleichrangige Grundschuldgläubiger verpflichtet sich in der Einmalvalutierungserklärung, die als seine Kreditsicherheit dienende Grundschuld nur für das mit ihr ursprünglich gesicherte Darlehen (Objektfinanzierung) in Anspruch zu nehmen (Zweckbindung).
Bei Fertigerzeugnissen kann die Objektfinanzierung entweder der Produktionsfinanzierung oder der Absatzfinanzierung dienen, wenn die Produkte zwar schon produziert, aber noch nicht weiterverkauft sind.
Objektfinanzierungen können sowohl von Fertigerzeugnissen als auch bei noch nicht fertiggestellten Halbfabrikaten und Zwischenprodukten vorgenommen werden, die noch einer Weiterverarbeitung bedürfen.