Es hatte sie durch eigene Forschung, Untersuchungen und praktische Tätigkeit zu fördern, das Beschaffungswesen zusammenzufassen und die Oberpostdirektionen zu beraten.
Ein Einspruch der Oberpostdirektion verhinderte zunächst die Aufnahme des elektrischen Betriebs, da diese Beeinträchtigungen der Telefonkabel durch vagabundierende Ströme befürchtete.
Bei Widersprüchen zu dem Verwaltungsakt der Gebühreneinzugs war die Oberpostdirektion zuständig, und danach gab es die Möglichkeit einer Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht.