Diese so genannte Rechtspflegererinnerung ist innerhalb der für die sofortigen Beschwerde geltenden Frist von zwei Wochen – welche eine Notfrist ist (Abs.
Zu unterscheiden ist die Notfrist zum einen von den gewöhnlichen oder gesetzlichen Fristen, welche auf Antrag verlängert werden können, und zum anderen von den Ausschlussfristen.
Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen, es sei denn, im Gesetz ist etwas anderes geregelt (z. B. in § 127 Abs.
Im Zivilprozess kommt die Wiedereinsetzung in Betracht, wenn eine Partei eine Notfrist oder eine Frist zur Begründung eines Rechtsmittels versäumt hat.
2 ZPO kann innerhalb einer Notfrist von einem Monat sofortige Beschwerde nach Zustellung oder sonstigem Zugang des Ablehnungsbeschlusses erhoben werden.