Die Bemühungen einer Gruppe von Abgeordneten, der Hochschule, der Stadt und des Landkreises, die Verfassungsmäßigkeit des Auflösungsbeschlusses in einem Normenkontrollverfahren überprüfen zu lassen, scheiterten.
Bei den objektiven Verfahren handelt es sich also um Verfahren, bei denen eine Norm unmittelbarer Prüfungsgegenstand ist; man spricht daher von „prinzipalen“ Normenkontrollverfahren.
Allgemeinverbindlich können nur unterlandesgesetzliche Normen (Satzungen und Verordnungen auf landesrechtlicher Ebene) durch das Oberverwaltungsgericht (im süddeutschen Raum: Verwaltungsgerichtshof) im Normenkontrollverfahren gem.
Danach ist das Landesverfassungsgericht zuständig für Organstreitigkeiten, Normenkontrollverfahren, Kommunalverfassungsbeschwerden und Beschwerden gegen Wahlprüfungsentscheidungen.