Für Frauen bildet Teilzeitarbeit allmählich eine neue Form der Normalarbeitszeit: 44 % aller abhängig beschäftigten Frauen arbeiten kürzer als Vollzeit.
Der zweite Abschnitt (§§ 6–13 TzBfG) regelt die Teilzeitarbeit, also den Rechtsanspruch des Arbeitnehmers, unter bestimmten Umständen weniger als die Normalarbeitszeit zu arbeiten, und setzt Mindeststandards fest.
Als flexible Arbeitszeit (verkürzt auch Flexzeit genannt) werden Vereinbarungen bezeichnet, die hinsichtlich Lage und Dauer der Arbeitszeit von der sogenannten Normalarbeitszeit abweichen.
Für Arbeitnehmer, deren Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum auf Grund der Beschaffenheit ihrer Arbeit überwiegend in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr liegt, erhöht sich der Freibetrag gemäß Abs.
Es legt die tägliche und wöchentliche Normalarbeitszeit (40 Stunden pro Woche, 8 Stunden am Arbeitstag), mit zahlreichen Varianten, und die Höchstgrenzen der Arbeitszeit fest.
Bei beiden Gesellschaftsformen genügt es auch, wenn ein Dienstnehmer, der mindestens die halbe Normalarbeitszeit beschäftigt und außerdem voll sozialversichert ist, eine solche Gewerbeberechtigung besitzt.