Da diese mit unterschiedlichem Rang zu berücksichtigen sind, muss die Forderungsaufstellung Haupt- und Nebenforderungen sowie Arten von Gläubigern (etwa vorrangig zu berücksichtigende Arbeitnehmer) getrennt ausweisen.
Denn in letzter Zeit wurden vermehrt Vollstreckungsgegenklagen erhoben, welche sich gegen die Vollstreckbarkeit von Grundschuldurkunden wendeten, allerdings beschränkt auf die Teile der (als Nebenforderung mittitulierten) Zinsen, welche bereits verjährt waren.