Die postmortale Eheschließung hatte zunächst weder die güter- noch die erbrechtlichen Folgen einer Ehe, sollte aber der Kindsmutter und dem Nasciturus den rechtlichen und gesellschaftlichen Makel einer unehelichen Geburt ersparen.
Hierbei kann auch das ungeborene Kind, der Nasciturus, anspruchsberechtigt sein (etwa bei Schädigung durch eine Vergewaltigung der schwangeren Mutter).