Während Sparkassenobligationen regelmäßig zu den Orderschuldverschreibungen gehören, können Pfandbriefe der Hypothekenbanken als Namenspapiere emittiert werden; Sparkassenbriefe und Sparbriefe sind in der Regel Namensschuldverschreibungen.
Bei Namenspapieren besitzt die Übergabe lediglich deklaratorische Wirkung, der eigentliche Rechtsübergang (konstitutive Wirkung) erfolgt durch die Abtretung.
Erforderlich zur Geltendmachung von Rechten aus verloren gegangenen Namenspapieren ist dann eine Kraftloserklärung nach abgeschlossenem Aufgebotsverfahren.
Sofern eine Übertragung vom namentlich Benannten auf andere Gläubiger erfolgen soll, werden Spar(kassen)bücher (genauer: die darin verbrieften Spareinlagen) wie alle Namenspapiere durch Zession übertragen.
Der Schuldner hat direkt () an den in der Urkunde namentlich benannten Gläubiger zu leisten, sodass es sich – kraft Gestaltung – um Namenspapiere handelt.