In solchen Fällen findet im Interesse des internationalen Entscheidungseinklangs und der fehlenden Möglichkeit der deutschen Gerichte, eine Zwangsvollstreckung im fremden Hoheitsbereich zu erzwingen, eine Nachlassspaltung statt.
Bei einer solchen Nachlassspaltung beurteilt sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen für das im betreffenden Staat gelegene Vermögen nach dem ausländischen Recht; im Übrigen ist das deutsche Recht berufen.