Ebenfalls nicht um Erbschaftsbesitzer handelt es sich bei Personen, die, ohne sich ein Erbrecht anzumaßen, Nachlassgegenstände (ob befugt oder unbefugt) in ihren Besitz bringen.
Es bezeichnet ein Nutzungsrecht des überlebenden Ehegatten an bestimmten, vom verstorbenen Ehegatten den gemeinsamen Kindern vererbten Nachlassgegenständen, insbesondere an Liegenschaften.
Kommt es zu Doppelbesteuerungen von sich im Ausland befindenden Nachlassgegenständen wird die hierauf anfallende ausländische Steuer auf die insoweit ebenso entstandene dänische Erbschaftsteuer angerechnet.
Aus diesem Grund verlangt das Gesetz, dass ein freiwillig oder auf Antrag eines Nachlassgläubigers errichtetes Inventar nicht nur vollständig alle Nachlassgegenstände enthält, sondern auch die Nachlassverbindlichkeiten angibt.
Ganerbschaften entstanden durch die gleichzeitige Berufung mehrerer Miterben zu ein und demselben Nachlassgegenstand, wie sie vor allem im Mittelalter vorwiegend aus familienpolitischen Gründen vorkamen.