1995 wurde der Straftatbestand der Entwendung abgeschafft, so dass Mundraub neu als Diebstahl verfolgt wurde, was grundsätzlich zu einer Strafverschärfung führte.
Die Konstellation der Geringwertigkeit ist aus der früheren Übertretung des Mundraubs entstanden, der anders als der Diebstahl nur eine geringe Strafdrohung enthielt.
Bei Notentwendung musste der Täter aus persönlicher Not gehandelt haben, bei Mundraub stand der alsbaldige Verbrauch – auch durch Angehörige – im Vordergrund.