Von Ausnahmen abgesehen, sind Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser im Ertragswertverfahren zu bewerten.
Ersatzwirtschaftswerte Berechnungsgrundlage; für bestimmte Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser erheben die Gemeinden selbst ohne Mitwirkung der Steuerverwaltung auf der Grundlage einer Ersatzbemessungsgrundlage die Grundsteuer.
Bei einem Mietwohngrundstück erzielt dann weiterhin der Schenker Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, obwohl der Beschenkte als Eigentümer im Grundbuch steht.
Einnahmen werden seither aus der Vermietung bzw. Verpachtung von Gewerbeimmobilien, Mietwohngrundstücken, einem Fischgewässer und landwirtschaftlichen Flächen sowie durch den Verkauf von Strom eines Kleinwasserkraftwerks der ehemaligen Leinenfabrik erzielt.