Eine weitere Folge von Austrittsbarrieren ist oft ein ruinöser Verdrängungswettbewerb, da keines der Unternehmen sich einen Marktaustritt leisten kann und versucht, die anderen aus dem Markt zu drängen.
Mit einem „kostenlosen“ Marktaustritt ist gemeint, dass jedes Unternehmen den Markt verlassen kann und alle Kosten, welche bei Markteintritt entstanden sind, durch Verkauf bzw. Auflösung der Aktiva wieder hereinholt.
Es wird somit angenommen, dass ein Unternehmen dieselben Aktiva, welche er für den Markteintritt angeschafft hat, beim Marktaustritt wieder zum Kaufpreis (abzüglich Abschreibungen) veräußern kann.
Diese Rechtsgebiete regeln den Marktzutritt und Marktaustritt, Konzernfragen, Marktentwicklung, Marktverhalten, Qualifikation der Unternehmen und ihrer Mitarbeiter, Unternehmensbesteuerung oder Rechtsgrundlagen für bestimmte Transaktionen.