Außerdem hatten die Gutsbesitzer Schrift- und Kanzleisässigkeit, Patrimonialjurisdiktion und die lokale Polizeigewalt und gewisse Privilegien wie das Brau- und Brennereirecht ohne Abgaben, das Mühlenrecht und das Patronatsrecht inne.
Die Rechte und Pflichten des Müllers wurden unter anderem durch Zünfte, vor allem aber durch die Mühlenordnung geregelt, für die Gewährung des Mühlenrechts ein Mühlenzins oder Wasserlaufzins bezahlt.