Daraus ergibt sich, dass der Übernehmer bei einem Betriebserwerb aus der Konkursmasse nicht für offene, vor Übernahme fällig gewordene Lohnforderungen haftet.
Dadurch kann aus Unternehmersicht "verhindert" werden, dass sich die Unsicherheit der abhängig Beschäftigten in vorsorglich höheren Lohnforderungen niederschlägt.