Eine dritte Auffassung halbiert den Streitwert, da sich dieser dadurch verringere, dass ein stattgebendes Feststellungsurteil anders als ein Leistungsurteil nicht vollstreckbar ist.
Ergeht in diesem Prozess ein Leistungsurteil zugunsten des Gläubigers, so leitet dies zugleich in die für rechtskräftig festgestellte Ansprüche geltende dreißigjährige Verjährungsfrist (Abs.
Bei solch einem Leistungsurteil oder bei Abweisung der Anklage mussten die Parteien einen Verzicht auf weitere rechtliche Schritte erklären, dessen Missachtung Bußgeldleistungen zur Folge hatte.
Hauptsächlich sind nur die aus einer Leistungsklage resultierenden Leistungsurteile (Tenor: „Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger... zu zahlen / herauszugeben / zu unterlassen...“) vollstreckbar, nicht dagegen Gestaltungs- oder Feststellungsurteile.