Es konnte sogar vorkommen, dass Leibeigene Angebote zur Ablösung ihrer Leibeigenschaft ausschlugen, obwohl sie dazu finanziell ohne weiteres in der Lage gewesen wären.
Zwischen Territorialherren bestanden Auslieferungsverträge und andere Adlige, Städte, und Handwerkszünfte durften nur Leibeigene aufnehmen, die einen Freibrief des Gutsherrn vorweisen konnten.
Der Unfreie oder Leibeigene bewirtschaftet den ihm überlassenen Boden für sich selbst, um des Weiteren einen anderen Teil (einer Woche) für den Grundbesitzer zu arbeiten.