Hierfür sieht es verschiedene Lärmschutzbereiche vor, deren Ausdehnung im Umkreis von Flugplätzen durch Rechtsverordnung der Landesregierungen festgelegt werden.
Um das weitere Heranwachsen von Wohnsiedlungen an bestimmte Flugplätze zu verhindern, gelten in Lärmschutzbereichen besondere bauliche Nutzungsbeschränkungen und ein besonderer baulicher Schallschutz.
Mit der Novelle 2007 wurde eine Ausnahme ins Gesetz geschrieben: Für Flughäfen, die in den nächsten zehn Jahren geschlossen werden, braucht kein Lärmschutzbereich festgesetzt zu werden.
In einem Lärmschutzbereich dürfen Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen nicht errichtet werden.
8 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm auch für andere als die vorstehend genannten Flugplätze Lärmschutzbereiche festgesetzt werden, wenn es der Schutz der Allgemeinheit erfordert.