Die Kreisumlage hat in der Vergangenheit Anlass zu einer Vielzahl von Auseinandersetzungen sowohl in rechtstheoretischer als auch in prozessualer Hinsicht gegeben.
Bei Erhebung der Kreisumlage werden wie beim kommunalen Finanzausgleich zwei Funktionen erfüllt, nämlich die fiskalische und die redistributive Funktion.
Außerdem erhält die neue Gemeinde wegen höherer Einwohnerzahl stärkere finanzielle Zuweisungen und muss für einen begrenzten Zeitraum nur eine verminderte Kreisumlage zahlen.
Dabei streben sie eine enge Zusammenarbeit mit dem Landkreis, insbesondere bei der Kreisumlage, der Regionalplanung, der Schulentwicklungsplanung und weiteren Fachplanungen, an.