Der Betreuer braucht die mit der Betreuung verbundenen notwendigen Auslagen nicht selbst zu finanzieren, vielmehr steht ihm insoweit ein Kostenvorschuss bzw. -ersatz zu.
Ist die Verwendung erforderlich, darf von der sprachunkundigen Partei aber kein Kostenvorschuss verlangt werden, weil der Dolmetscher von Gerichts wegen und nicht auf Veranlassung einer Partei heranzuziehen ist.