Im Ausnahmefall schützt das aber nicht vor der Weitergabe einer Kontrollmitteilung, wenn es sich nach Einschätzung des Prüfers um einen bedeutsamen steuererheblichen Tatbestand handelt.
Sie verpflichtet deutsche Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, den Finanzbehörden bestimmte steuererhebliche Tatsachen mitzuteilen, ohne dass es eines vorherigen Ersuchens der Finanzbehörden bedarf (so genannte Kontrollmitteilungen).
Kontrollmitteilungen werden häufig bei Außenprüfungen erstellt, wenn der Betriebsprüfer Kenntnis von Vorgängen erlangt, die für einen anderen Steuerpflichtigen von Bedeutung sind.
Weiter werden dem Finanzamt zugeleitete Informationen, wie etwa beim Auto- oder Grundstücks- und Hauskauf, in einer Kontrollmitteilung in der Steuerakte des Beteiligten gesammelt.