Ein Entgelt für die ausschließlich in ihrem Eigeninteresse liegende Kontoführung darf die Bank vom Darlehensnehmer nicht verlangen und eine Kontoführungsgebühr in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht festlegen.
Die Kunden müssen sich bei Kontoeröffnung zwischen einem pauschalen Kontoführungsentgelt (inklusive Bankomatbehebungen) und einer niedrigeren Kontoführungsgebühr entscheiden, bei der allerdings die Kosten für einzelne Bankomatbehebungen zusätzlich anfallen.
Zuvor unterlagen Dauerentgelte und Kontoführungsgebühren einer „geregelten Preisanpassung“ (seit 2002), die sich zumeist am Verbraucherpreisindex orientierte.
Alternativ gab es ein Girokonto, das speziell für das Onlinebanking ausgelegt war, welches pauschale Kontoführungsgebühren i.H.v. 5,00€ pro Monat hatte.