Die Kontaktsperre kann auch nur dann angeordnet werden, wenn ein Verdacht auf Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit einer Person durch eine terroristische Vereinigung besteht.
Innerhalb von zwei Wochen muss eine Kontaktsperre vom zuständigen Oberlandesgericht bzw. vom Bundesgerichtshof bestätigt werden, sonst verliert sie ihre Wirkung.
Drosten sagte weiterhin, dass ein Wert von 0,37 % Sterblichkeit pro Infektionsfall ungefähr dem entspreche, wovon man bereits in Vorüberlegungen mit Politikern und Wissenschaftlern Wochen vor Einführung der Kontaktsperren ausgegangen sei.
Die Kontaktsperre kann von einer Landesregierung oder einer von ihr beauftragten Behörde angeordnet werden, länderübergreifend liegt die Befugnis beim Bundesjustizminister.
Daher gehören zu den Methoden einer effektiven Therapie von Süchtigem und Co-Abhängigen auch harte Maßnahmen wie Kontaktsperren, Kündigung des Arbeitsplatzes und sogar Scheidung.