Beim Innenkonsortium hingegen tritt der Konsortialführer wie ein Generalunternehmer gegenüber dem Kunden auf und legt nicht offen, dass er ein Konsortium anführt.
Der Konsortialführer macht dabei die Gewährung eines Konsortialkredites einer bestimmten Höhe von entsprechenden Konsortialzusagen der Konsorten abhängig.
Beim Innenkonsortium handelt der Konsortialführer ausschließlich im eigenen Namen, aber für Rechnung der Konsorten, die beim offenen Innenkonsortium dem Kreditnehmer bekannt gegeben werden.
Nach Abschluss der Konditionsverhandlungen beauftragen die Altaktionäre meist eine Bank als Konsortialführer und beteiligen daneben häufig weitere Banken an der geplanten Emission.
Alleiniger Inhaber der Kreditforderung ist in beiden Fällen der Konsortialführer, so dass der Kreditnehmer auch nur gegen diesen eine einheitliche Kreditverbindlichkeit bilanzieren muss.
Der Konsortialführer tritt zivilrechtlich nicht als Garant auf; vielmehr handelt es sich nach herrschender Meinung um einen Kaufvertrag mit Elementen der Geschäftsbesorgung (etwa Börseneinführung).