Die einzelnen Bundesländer haben eigene – meist weitgehend inhaltsgleiche – Kirchensteuergesetze und Kirchensteuerverordnungen erlassen, darin werden die Kirchensteuerpflicht, die Kirchensteuersätze und Verwaltungsfragen geregelt.
So ermäßigt sich die Steuerbelastung bei einem Kirchensteuersatz von 9 % und dem Solidaritätszuschlag von 5,5 % um insgesamt 57,25 % der Parteispendensumme.