In dem bei einem Kaufvertrag mit mindestens einer internationalen Vertragspartei zur Anwendung kommenden UN-Kaufrecht ist die Selbstvornahme unbekannt.
Das deutsche Kaufrecht geht indes vom Grundsatz aus, dass den Käufer weder eine Verpflichtung noch eine Obliegenheit zur Prüfung des Kaufgegenstandes trifft.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofes, der zuständig ist für Streitigkeiten aus den Rechtsbereichen des Kaufrechts, des Tausch, des Wohnraummietrechts, des Leasingrechts und des Rechtes der Handelsvertreter.