Das deutsche Kaufrecht geht indes vom Grundsatz aus, dass den Käufer weder eine Verpflichtung noch eine Obliegenheit zur Prüfung des Kaufgegenstandes trifft.
Sie regeln die Pflichten von Verkäufer und Käufer im Zusammenhang mit der Lieferung, vor allem die Verteilung der Kosten und den Gefahrübergang des Kaufgegenstands.
Wurden dort keine Rechte angemeldet, konnte der Vertrag geschlossen werden, woraufhin der Käufer den Kaufgegenstand in einem einseitigen Aneignungsakt ergreifen konnte.