Aus diesem Grund kann die Differenz zwischen Kaufpreis und Nennwert nicht als Negativposition zu den Kapitalrücklagen, sondern muss als Negativposition zu den Gewinnrücklagen gezeigt werden.
Umwandlungsfähig bei Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln sind nur die Gewinn- und Kapitalrücklagen des letzten festgestellten Jahresabschlusses.
Eigenkapital besteht bei Kreditinstituten zunächst aus gezeichnetem Kapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen sowie dem Bilanzgewinn bzw. dem Bilanzverlust.
Während sich der Geldwert der Kapitalrücklage einer privaten Versicherung bereits bei geringster Inflation verkleinert und dies durch Zuwächse wettgemacht werden müsse, bleibe das Umlageverfahren davon völlig unbeeindruckt.