Dies trifft insbesondere auf den Interbankenbereich zu (Zinserträge würden der KapESt unterliegen, Zinsausgaben würden aber zu keiner Erstattung/Anrechnung führen).
Die Bank verrechnet die Steuerrückzahlung mit den offenen Steuerabführungen und meldet die Zahlen in der KapESt-Anmeldung an ihr Betriebsstättenfinanzamt.
Die KapESt ist insbesondere nicht zu erheben in Bereichen, in denen regelmäßig neben entsprechenden Erträgen substanzielle damit zusammenhängende Ausgaben anfallen.